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Rechtsfragen zu Überstunden

Häufig kommt es zu Differenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Thema Überstunden: z. B. wann müssen Überstunden bezahlt werden, kann der Arbeitgeber Überstunden verlangen, können Zuschläge auf Überstunden verlangt werden, etc.?

Hierzu einige Antworten:

- Der Arbeitgeber muß Überstunden nur vergüten, wenn die Ableistung der Überstunden vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder wissentlich geduldet wurde und der Umfang der Überstunden genau berechnet werden kann. Beides muß der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, etwa durch Zeugen für die Anordnung und Vorlage der Stempelkarte für den Umfang. (Tipp: Deshalb geleistete Überstunden alsbald vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen).

- Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch vereinbaren, daß Überstunden durch Freizeit abgegolten werden.

- Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden. Der Arbeitgeber kann die Ableistung von Überstunden nur verlangen, wenn sich eine solche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung ergibt oder ein Notfall im Betrieb eintritt.

- Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, ob und in welchem Umfang Überstunden abgeleistet werden müssen und wer diese Überstunden konkret ableisten muß.

- Zuschläge auf Überstunden kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn sich ein solcher Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt oder die Zahlung von Zuschlägen im Betrieb üblich ist.

- Zulässig ist eine Vereinbarung, daß eventuelle Überstunden durch ein überdurchschnittliches Gehalt abgegolten sind. Die Pauschalierung setzt aber voraus, daß diese günstiger ist als die tarifliche Regelung.

Wichtig noch:
Der Anspruch auf Überstundenvergütung oder Zuschläge kann grundsätzlich aufgrund sogenannter Ausschlußfristen verloren gehen. Diese Ansprüche müssen dann rechtzeitig (teilweise innerhalb von zwei Monaten!) schriftlich geltend gemacht werden und unter Umständen sogar innerhalb dieser Fristen eingeklagt werden (sogenannte doppelte Verfallfrist).

veröffentlicht am 09.11.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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