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Weihnachtsgeld - Gratifikation oder 13. Monatsgehalt?

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von sogenanntem Weihnachtsgeld, etwa auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag, stellt sich häufig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Frage, ob die Auszahlung des Weihnachtsgeldes auch verlangt bzw. verweigert werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder ob bereits gezahltes Weihnachtsgeld dann zurückzuzahlen ist.

Dabei ist zu unterscheiden:

Soll mit dem Weihnachtsgeld vergangene und künftige Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt werden (sogenannte Gratifikation), kann der Arbeitgeber bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung des Weihnachtsgeldes verweigern, wenn er die Zahlung davon abhängig gemacht hatte, daß das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag des Weihnachtsgeldes noch besteht oder ungekündigt ist.

Zurückzuzahlen ist die Gratifikation dann, wenn es hierüber eine wirksame Vereinbarung gibt, etwa im Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag (sogenannte Rückzahlungsklausel). Kleine Beträge brauchen übrigens nie zurückgezahlt zu werden (bis 150,00 €), bei größeren Beträgen (bis zu einem Gehalt) ist eine Bindung bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig, bei noch größeren Beträgen bis maximal zum 30.06. des Folgejahres.

Mit dem sogenannten 13. Monatsgehalt wird dagegen die geleistete Arbeit zusätzlich vergütet. Daraus folgt, daß ein anteiliges 13. Monatsgehalt zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Bei einer Kündigung etwa zum 30.09.2005 eines Jahres wäre also ein Betrag von neun Zwölfteln des Weihnachtsgeldes an den ausscheidenden Arbeitnehmer zu zahlen. Ob mit dem Begriff „Weihnachtsgeld“ eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgeldes gemeint ist oder ein 13. Monatsgehalt, ist im Einzelfall auszulegen. Wenn der Arbeitgeber das „Weihnachtsgeld“ ohne irgendwelche Einschränkungen zugesagt hat, kann in der Regel von einer zusätzlichen Vergütung ausgegangen werden, die beim Ausscheiden anteilig zu zahlen ist und die nicht zurückgezahlt werden braucht.

veröffentlicht am 26.10.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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