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Wann haften Arbeitnehmer auf Schadenersatz?
Grundsätzlich haften Arbeitnehmer für alle Schäden, die sie schuldhaft verursacht haben. Die Rechtsprechung hat die Haftung der Arbeitnehmer im Betrieb aber gemildert:
Während früher eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten der Arbeitnehmer nur bei sogenannter gefahrgeneigter Arbeit möglich war, etwa beim Berufskraftfahrer, der einen Unfall verursachte, gilt heute, dass alle Arbeitnehmer nur eingeschränkt auf Schadensersatz haften. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden im Zusammenhang mit der Arbeit entstanden ist, die vom Arbeitgeber veranlaßt wurde und die aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldet war.
Heute gilt:
Für Schäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers entstehen, braucht der Arbeitnehmer überhaupt nicht aufzukommen.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, wobei die Haftungsquote sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet (Betriebszugehörigkeit, Höhe des Lohns, Schadensrisiko, bisheriges Verhalten des Arbeitnehmers etc.).
Bei grob fährlässig vom Arbeitnehmer verursachten Schäden haftet dieser grundsätzlich alleine, es sei denn, dass der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Verhältnis zum Schadensrisiko unverhältnismäßig niedrig ist.
Bei Vorsatz des Arbeitnehmers haftet dieser natürlich immer uneingeschränkt.
Die Haftungsbeschränkungen des Arbeitnehmers gelten dabei nur im Verhältnis zum Arbeitgeber. Wird also ein Dritter beschädigt, etwa ein Kunde im Betrieb, muß der Arbeitnehmer im Verhältnis zu diesem uneingeschränkt haften. Unter Umständen kann er aber von seinem Arbeitgeber intern Freistellung bzw. Erstattung schon geleisteter Zahlungen verlangen; nämlich dann, wenn (fiktiv) der Schaden beim Arbeitgeber entstanden wäre und die vorgenannten Haftungsbeschränkungen zur Anwendung kämen. |
| | veröffentlicht am 12.10.2005 in Brühl | |
| von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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