Rechtsanwalt Brühl Rechtsanwalt Brühl

Besonderheiten bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Wenn es Streit gibt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind zur Streitschlichtung oder Streitentscheidung die Arbeitsgerichte berufen.

Für Arbeitnehmer kann es gefährlich sein, z. B. einen Konflikt über die Wirksamkeit einer Kündigung zu lange mit dem Arbeitgeber zu diskutieren oder hin und her zu schreiben, um den Arbeitgeber zur Rücknahme der Kündigung zu veranlassen. Nach dem Gesetz ist nämlich zwingend eine Frist von drei Wochen einzuhalten, um beim Arbeitsgericht eine sogenannte Kündigungsschutzklage einzureichen. Die Frist beginnt mit Erhalt der Kündigung (nicht etwa ab Ende der Kündigungsfrist). Ein Schreiben des Arbeitnehmers, mit dem er der Kündigung widerspricht, reicht also nicht. Wird diese Frist versäumt, bleibt die Kündigung grundsätzlich wirksam, auch wenn sie rechtswidrig erfolgte.

Gefährlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch sogenannte Verfallfristen sein, die häufig im Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag vereinbart sind. Danach gehen berechtigte Ansprüche verloren, z. B. Vergütungsansprüche, wenn sie nicht innerhalb der vereinbarten Fristen schriftlich geltend gemacht wurden. Mündliche Mahnungen nutzen also nichts. Manchmal sind auch sogenannte doppelte Verfallfristen vereinbart, so etwa im Bautarif: Dann müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, bei Ablehnung muß innerhalb von zwei weiteren Monaten Klage eingereicht werden. Werden diese Fristen versäumt, sind die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.

Wichtig zu wissen ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch, dass bei den Arbeitsgerichten in erster Instanz keine Kostenerstattung stattfindet. Das bedeutet, dass beide Parteien des Verfahrens ihre Anwaltskosten selbst tragen müssen, egal wie der Rechtsstreit ausgeht. Der Arbeitnehmer etwa, der erfolgreich seine Vergütung einklagt, den Prozeß also voll gewinnt, muß die Kosten für seinen Anwalt gleichwohl alleine tragen. Nur die Gerichtskosten trägt der Unterlegene. Umgekehrt muß ein Arbeitnehmer, der in erster Instanz verliert, nie die Kosten des Anwalts des Arbeitgebers tragen. Weil die Anwaltskosten unter Umständen höher liegen können als die Geldsumme, die erstritten wird, sollte dieser Kostenfaktor vor Klageeinreichung bedacht werden. Vor diesem Kostenrisiko kann schützen eine Rechtsschutzversicherung, Prozeßkostenhilfe oder die Vertretung durch einen Verband bzw. die Gewerkschaft.

veröffentlicht am 14.09.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zurück
Anwaltskanzlei Brühl
Rechtsanwälte Kahle & Poëtes - Markt 14 - 50321 Brühl - Telefon: 0 22 32 - 1 35 36