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Die Abmahnung - wann? wozu? wie?

Von Arbeitgebern wird über kleinere Fehlverhalten eines Arbeitnehmers oft hinweggesehen, wenn der Arbeitnehmer im großen und ganzen gute Arbeit leistet. Typische Fehlverhalten von Arbeitnehmern sind etwa das Zuspätkommen zur Arbeit, das Überziehen der Pausen, unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden, besonders langsames Arbeiten, Alkoholkonsum während der Arbeitszeit, Verletzung der Mitteilungspflichten bei Krankheiten und vieles andere mehr.

Wenn der Arbeitnehmer aber immer wieder dererlei Fehlverhalten begeht, etwa immer wieder morgens ein paar Minuten zu spät zur Arbeit kommt, dann sieht mancher Arbeitgeber irgendwann plötzlich „rot“ und schickt dem Arbeitnehmer dann aus der Wut heraus eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn der Arbeitnehmer hiergegen klagt, dann wird das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung und Nachzahlung der Vergütung verurteilen, weil die Kündigung unwirksam war.

Ein Arbeitgeber darf nämlich grundsätzlich nur wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kündigen, wenn er den Arbeitnehmer zuvor fehlerfrei abgemahnt hat. Die Abmahnung muß zwingend folgende Bestandteile enthalte:

- eine genaue Beschreibung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, das der Arbeitgeber mißbilligt (möglichst mit Tag, Uhrzeit, genauen Umständen etc.) und

- die Aufforderung des Arbeitgebers, dieses Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen, sich also vertragstreu zu verhalten

sowie

- die Ankündigung, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis gefährdet ist, also mit einer Kündigung gerechnet werden muß.

Fehlt es an einem dieser Bestandteile, z. B. an der Kündigungsandrohung, liegt keine wirksame Abmahnung vor mit der Folge, dass eine spätere Kündigung trotz des wiederholten Fehlverhaltens des Arbeitnehmers nicht auf diese Abmahnung gestützt werden kann.

Nur ganz ausnahmsweise darf ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, etwa bei kriminellen Handlungen des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers (Diebstahl, Betrug, Untreue, grobe Beleidigungen, Körperverletzungen etc.).

Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine Gegendarstellung zur Abmahnung zu fertigen, die ebenfalls zur Personalakte zu nehmen ist. Er kann auch die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung fehlerhaft oder unbegründet ist. Dieser Anspruch kann notfalls durch Klage beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Ob dies angebracht ist, sollte im Einzelfall überlegt werden.

veröffentlicht am 31.08.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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