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Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung

Im Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer sind verschiedene Rechtsbegriffe zu unterscheiden, die häufig falsch verwandt werden, was immer wieder zu Irritationen führt:

Alle Arbeitnehmer haben in jedem Jahr erneut Anspruch auf Urlaub, also bezahlte Freistellung von der Arbeit. Urlaub soll der Erholung dienen, bezweckt aber auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft. Der Urlaub muß grundsätzlich im Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer verbraucht werden; ansonsten verfällt der Urlaub!

Nur ausnahmsweise kann der Urlaub eines Jahres auf das nächste Jahr übertragen werden, nämlich wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe vom Arbeitgeber nicht gewährt werden konnte oder der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen, etwa Krankheit, den Jahresurlaub nicht verbrauchen konnte.

Eine Übertragung des Urlaubes nach dem Gesetz ist aber nur bis zum 31.03. des Folgejahres möglich, danach verfällt der Urlaub endgültig. Längere Übertragungsfristen können sich aber manchmal aus Tarifvertrag oder Einzelvereinbarungen ergeben.

Urlaubsentgelt sind Zahlungen des Arbeitgebers für die Zeit des Urlaubes, die der Arbeitnehmer braucht, da er ja während des Urlaubes keine Arbeitsvergütung erhält. Zur Berechnung der Höhe wird der Durchschnitt der Vergütungen in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt zugrunde gelegt. Urlaubsentgelt kann nie zurückgefordert werden, auch wenn zuviel Urlaub gewährt wurde.

Urlaubsgeld wird zum Urlaubsentgelt zusätzlich gezahlt, da die Ausgaben im Urlaub in der Regel höher sind. Nach dem Gesetz ist Urlaubsgeld nicht vorgesehen, häufig aber in Tarifverträgen oder Einzelverträgen. Meist gibt es Urlaubsgeld als Einmalzahlung zu einem bestimmten Stichtag, manchmal wird Urlaubsgeld pro genommenem Urlaubstag gezahlt.

Urlaubsabgeltung ist vom Arbeitgeber nur zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis endet und deshalb offener Urlaub vom Arbeitnehmer nicht mehr verbraucht werden kann. Dann wird pro offenem Urlaubstag die Summe gezahlt, die ansonsten als Urlaubsentgelt zu zahlen gewesen wäre. Ein „Auszahlen“ des Urlaubes bei bestehendem Arbeitsverhältnis ist unzulässig.

veröffentlicht am 03.08.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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