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Wann liegt Scheinselbständigkeit vor? (Fortsetzung)

Allgemein gilt, dass ein Arbeitnehmer abhängige, fremdbestimmte Arbeit leistet, der Selbständige dagegen selbstbestimmt arbeitet. Die Frage aber, ob jemand konkret als Arbeitnehmer oder als Scheinselbständiger arbeitet, kann nur im Einzelfall anhand vieler Abgrenzungsmerkmale entschieden werden. Klar ist, dass die Bezeichnung als „Arbeitnehmer“ oder „Selbständiger“ (oder „Freier Mitarbeiter“ oder „Honorarkraft“) im Vertragswerk nicht entscheidend zur Beurteilung dieser Frage ist, da ja bei der Beschäftigung Scheinselbständiger bewusst falsche Bezeichnungen gewählt werden, um den Charakter des wahren Beschäftigungsverhältnisses zu verschleiern. Ebensowenig kann es auf eine Gewerbeanmeldung des Beschäftigten ankommen oder einen Eintrag im Telefonbuch oder ähnliche äußere Merkmale, die manipuliert werden können. Entscheidend kommt es deshalb auf eine Gesamtwürdigung der faktischen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses an:

So spricht etwa für ein Arbeitsverhältnis und gegen ein selbständiges Tätigwerden, wenn der Beschäftigte

- in einem Betrieb des Auftraggebers organisatorisch eingegliedert ist

- bei der Durchführung der Arbeiten oder bei seinem Verhalten während der Arbeit Weisungen des Auftraggebers beachten muss

- festgelegte Arbeitszeiten zu beachten hat

- nur für einen Auftraggeber arbeitet

- an einem zugewiesenen Arbeitsplatz arbeiten muss

- die Kosten der Arbeitsausführung (Werkzeuge, Materialien, Arbeitskleidung etc.) nicht selbst trägt, sondern der Auftraggeber

- keine angestellten Mitarbeiter hat

- und/oder kein Unternehmerrisiko trägt.

Meint ein Beschäftigter nach Prüfung der vorstehenden Merkmale, er werde nur zum Schein selbständig beschäftigt, kann er eine sogenannte Statusklage beim Arbeitsgericht einreichen mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass er Arbeitnehmer ist, was vom Auftraggeber dann auch rückwirkend beachtet werden muss.

Will ein Arbeitgeber diese Risiken vermeiden, kann er schon bei Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei der BfA die verbindliche Entscheidung beantragen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht.

veröffentlicht am 27.07.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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