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Scheinselbständigkeit - was bedeutet das?

Von Scheinselbständigkeit wird ausgegangen, wenn beschäftigte Personen nach dem Vertragsinhalt zwar als Selbständige bezeichnet werden, tatsächlich aber jedoch wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer arbeiten. Was ist der Sinn solcher Verträge?

Irgendein findiger Unternehmer ist vor Zeiten auf die Idee gekommen, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dadurch einzusparen, dass er die Arbeit, die bisher von seinen Arbeitern oder Angestellten erledigt wurde, von „Selbständigen“ verrichten ließ. Etwa so:

„Lieber Herr Müller, Sie fahren jetzt schon seit 20 Jahren für unsere Spedition Fracht. Wollen Sie nicht mehr verdienen, indem Sie ein Gewerbe anmelden und genauso für uns fahren wie bisher, allerdings gegen Rechnung? Den alten Lkw schenken wir Ihnen dann noch oben drauf, so dass Sie noch nicht einmal Investitionskosten für Ihr neues Unternehmen haben.“

Viele Arbeitnehmer haben sich auf ein solches oder ähnliches Angebot eingelassen, oft auch aus Sorge vor einer Kündigung bei einem „Nein“. Nicht immer ist die Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen so offensichtlich. Manchmal ist die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen sogar sehr schwierig, etwa bei sogenannten freien Mitarbeitern oder sogenannten Honorarkräften. Wichtig ist aber zu wissen:

Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aufgeben und Arbeiten als sogenannte Selbständige verrichten, verlieren den Schutz der Sozialversicherung. Sie müssen sich also gegen Risiken wie Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit selbst versichern oder nehmen entsprechende Lücken in Kauf.

Selbständige haben weder einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, noch haben sie Kündigungsschutz, wenn der Auftraggeber plötzlich andere beauftragt. Es gibt weder Elternzeit noch Mutterschutz, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I und bei Insolvenz des Auftraggebers auch kein Anspruch auf Insolvenzgeld.

Arbeitgeber müssen bei Scheinselbständigkeit umgekehrt damit rechnen, dass die Sozialversicherungsträger die „eingesparten“ Beiträge nachträglich für die letzten vier Jahre einfordern und zwar Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteile! Das Finanzamt kann sogar eine Nachversteuerung verlangen für die letzten 10 Jahre!

Außerdem können sich sogenannte Selbständige oft mit Erfolg in eine Festanstellung im Unternehmen einklagen, eben weil tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt und die Ausgestaltung als Selbständiger nur zum Schein erfolgte.

veröffentlicht am 20.07.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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