Rechtsanwalt Brühl Rechtsanwalt Brühl

Rechtsfragen bei Vorstellungsgesprächen

Immer wieder stellen sich Rechtsfragen mit Ansprüchen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen.

Gerade von Arbeitslosen wird ja verlangt, dass sie sich ständig bewerben und vorstellen, was natürlich Kosten auslöst, die nicht nur für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) schmerzhaft hoch werden können.

Deshalb können einige Hinweise - auch für Arbeitgeber - hilfreich sein:

- Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer zur Vorstellung auffordert, muß dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen und sogar eventuellen Verdienstausfall ersetzen, z. B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten etc., unter Umständen auch Verpflegungskosten.

- Dies gilt auch dann, wenn es bei der Vorstellung bleibt, der Arbeitnehmer also nicht eingestellt wird.

- Eventuell für die Bewerbung genommener Urlaub muß dagegen vom Arbeitgeber nicht entschädigt werden.

- Kosten für Anreise des Arbeitnehmers mit dem eigenen Pkw werden nur erstattet, wenn vom Arbeitgeber der Eindruck erweckt wurde, er werde nicht nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel ersetzen; in der Regel werden dann die steuerrechtlichen Vorschriften herangezogen, also 30 Cent pro Kilometer (einfache Strecke).

- Will der Arbeitgeber eine Kostenerstattung ganz oder teilweise vermeiden, muß er dies im Aufforderungsschreiben zur Vorstellung ausdrücklich hervorheben.

- Vorstellungen im Betrieb ohne Aufforderungsschreiben des Arbeitgebers, etwa aufgrund einer Stellenanzeige oder einer Aufforderung durch das Arbeitsamt, lösen keinen Kostenerstattungsanspruch aus.

- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um sich anderweitig vorstellen zu können, wenn sein bisheriges Dauerarbeitsverhältnis gekündigt ist oder wegen vereinbarter Befristung bald ausläuft oder aufgrund eines Aufhebungsvertrages ein baldiges Ende absehbar ist.

- Die Freistellung muß vom bisherigen Arbeitgeber sogar vergütet werden, wenn die Ausfallzeit verhältnismäßig nicht erheblich ist, was vom Einzelfall abhängt.

- Werden Einstellungsverhandlungen vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber abgebrochen, ergeben sich hieraus grundsätzlich keine Ersatzansprüche. Auf Schadenersatz haftet aber der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer beispielsweise veranlaßt hat zu kündigen und der dann doch nicht eingestellt wird. Umgekehrt kann der Arbeitnehmer auf Schadenersatz haften, der eine Einstellungszusage erhielt und dann doch kurzfristig dem Arbeitgeber absagt.

veröffentlicht am 29.06.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zurück
Anwaltskanzlei Brühl
Rechtsanwälte Kahle & Poëtes - Markt 14 - 50321 Brühl - Telefon: 0 22 32 - 1 35 36