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Wie erhält man Pflegegeld?

Durch einen Antrag bei der Pflegekasse - deren Aufgaben von Ihrer Krankenkasse übernommen werden - kann man neben anderen Leistungen auch Pflegegeld erhalten. Dieses beträgt monatlich

in der Pflegestufe I 205,00 €
in der Pflegestufe II 410,00 €
und
in der Pflegestufe III 665,00 €

Diese Sätze gelten für selbst beschaffte Pflegehilfe.

Sofern die Pflege durch einen Pflegedienst übernommen wird oder eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege benötigt wird, zahlt die Pflegekasse folgende Leistung:

in der Pflegestufe I 384,00 €
in der Pflegestufe II 921,00 €
und
in der Pflegestufe III 1.432,00 €

Bei vollstationärer Heimpflege sind die Sätze noch höher.

Pflegestufe I bedeutet, daß ein erheblich Pflegebedürftiger täglich mindestens 1 ½ Stunden Pflegebedarf hat. Hierbei dürfen auf die reine hauswirtschaftliche Versorgung 45 Minuten entfallen, auf die Grundpflege mindestens zwei Verpflichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mehr als 45 Minuten.

Pflegestufe II verlangt einen Pflegebedarf von mindestens drei Stunden mit einem mindestens dreimal täglichen Hilfebedarf zu verschiedenen Tageszeiten für den Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität; dabei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, der Rest ist für die hauswirtschaftliche Versorgung bestimmt.

Pflegestufe III liegt vor, wenn ein Pflegebedürftiger täglich mindestens fünf Stunden pflegebedürftig ist, und zwar täglich rund um die Uhr, auch nachts Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität vorliegt. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.


Wie hoch im Einzelfall der Pflegebedarf in den Bereichen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität konkret ist, stellt der medizinische Dienst der Krankenkassen in der Regel bei einem Hausbesuch fest. Für Angehörige, die pflegen, ist es sinnvoll, bereits vor diesem Hausbesuch den konkreten Pflegebedarf in täglich geführten Tabellen festzuhalten. Im Bereich der Körperpflege betrifft dies den zeitlichen täglichen Aufwand für Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung. Im Bereich der Ernährung betrifft dies das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Aufnahme der Nahrung. Im Bereich der Mobilität betrifft dies das Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, das Beheizen. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgungen bestehen in der Regel keine Nachweisprobleme, jedoch ist es oft schwierig, den einzelnen Bedarf im Bereich der drei Grundpflegearten nachzuweisen.

veröffentlicht am 01.06.2005 in Brühl

von RA´in Sylvia Kahle,
Fachanwältin für Sozialrecht

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