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Minijobs - was Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft nicht wissen
Seit der Neuregelung der sogenannten Minijobs ab April 2003 gibt es in Deutschland schon Millionen Beschäftigungsverhältnisse auf 400-€-Basis. Dabei ist vielen dieser 400-€-Kräfte und auch Denjenigen, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen, häufig nicht klar, daß es sich insoweit um ganz normale Arbeitsverhältnisse handelt, eben um Arbeitsverhältnisse nur geringfügig Beschäftigter. Dies bedeutet, daß alle sogenannten Minijobber prinzipiell die gleichen Rechte haben wie Vollzeitbeschäftigte.
Im einzelnen:
Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis schon wenigstens vier Wochen bestanden hat.
Muß der „Minijobber“ seine Arbeitsleistung an einem bestimmten Wochentag erbringen und fällt auf diesen Wochentag ein gesetzlicher Feiertag, hat der Minijobber „frei“, kann aber gleichwohl die vereinbarte Arbeitsvergütung verlangen.
Auch „Minijobber“ haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, nämlich nach dem Gesetz für mindestens vier Wochen. Muß der „Minijobber“ regelmäßig z. B. einmal pro Woche arbeiten, stehen ihm also vier Urlaubstage zu, bei zwei Tagen pro Woche acht etc..
Urlaubs- und Weihnachtsgeld können „Minijobber“ nur beanspruchen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn alle anderen im Betrieb Beschäftigten Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten.
„Minijobber“ können - wie alle Arbeitnehmer - einen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangen, der die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses regeln muß wie Arbeitsvergütung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Aufgabenbereich etc..
„Minijobber“ haben Kündigungsschutz genau wie Vollzeitbeschäftigte, wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen. Auch die Kündigungsfristen sind bei Minijobbern identisch mit denen von Vollzeitbeschäftigten.
„Minijobber“ sind durch den Job gesetzlich nicht krankenversichert, aber unfallversichert.
Der Arbeitgeber muß den „Minijobber“ bei der Bundesknappschaft zentral anmelden und von der gezahlten Arbeitsvergütung pauschal 25 % abführen.
Wichtig: Wird der „Minijobber“ als Haushaltshilfe beschäftigt, fallen nur 13,3 % Abgaben an! |
| | veröffentlicht am 25.05.2005 in Brühl | |
| von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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