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Grundsicherung - was ist das eigentlich?

Vielen ist nicht bekannt, daß es seit dem 01.01.2003 das Grundsicherungsgesetz gibt. Dieses Gesetz hat den Zweck in erster Linie älteren Menschen zu helfen, die häufig nicht nur aus falscher Scham, sondern auch, weil sie einen Unterhaltsrückgriff des Sozialamtes bei ihren Kindern befürchten, Sozialhilfeansprüche nicht geltend machen. Nach dem Grundsicherungsgesetz können Personen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter ab 65 Jahren oder bei dauerhafter Erwerbsminderung auf Antrag Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten. In Brühl können derartige Anträge im Rathaus der Stadt Brühl bei der dortigen Rentenstelle gestellt werden; bei anderen Städten und Gemeinden sollte man sich zunächst erkundigen, da teilweise auch die Sozialämter die Anträge bearbeiten. Der Vorteil für den (meist alten) Antragsteller ist, daß Kinder bei Gewährung von Grundsicherungsleistungen an ihre alten Eltern nur dann in Anspruch genommen werden, sofern deren jährliches Einkommen über 100.000,00 € liegt.

Leistungen zur sozialen Grundsicherung erhalten -ebenso wie die Leistungen der Sozialhilfe (jetzt Sozialgesetzbuch II)- nur solche Personen, die bedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen sicher stellen können. Hierbei ist Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als hierdurch die Leistung, die das Grundsicherungsgesetz gewährt, gedeckt sind. Die soziale Grundsicherung ist finanziell so bemessen, daß sie der Sozialhilfe außerhalb von Altersheimen entsprechen, wobei einmalige Leistungen pauschaliert gewährt werden. Sofern sich ein alter Mensch im Altersheim/Pflegeheim befindet, ist weiterhin auf Antrag Sozialhilfe zu leisten.
Der Grundsicherungsbedarf errechnet sich wie folgt:

- Maßgebender Sozialhilferegelsatz
- plus Zuschlag von 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes
- plus Unterkunft und Heizung
- plus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- plus Mehrbedarf von 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen G
= Grundsicherungsbedarf

Die Höhe der konkreten Grundsicherung errechnet sich wie folgt:

- Grundsicherungsbedarf
- abzgl. eigenes Einkommen, ggf. Vermögen
= zu zahlende Grundsicherung

Die Höhe der Sozialhilferegelsätze teilt Ihnen das Sozialamt bzw. die Rentenstelle mit.

veröffentlicht am 18.05.2005 in Brühl

von RA´in Sylvia Kahle,
Fachanwältin für Sozialrecht

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