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Die Kündigungsschutzklage - einige Hinweise
Sofern Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten, wodurch Ihr Arbeitsverhältnis beendet werden soll, sollten Sie Folgendes wissen:
Ab Erhalt (Zustellung) der Kündigung ist eine gesetzliche Frist von drei Wochen zu beachten, innerhalb der eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein muß. Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlußfrist. Wenn die Frist versäumt wird, wird die Kündigung unangreifbar, selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war.
Auch wenn der Arbeitgeber in Aussicht stellt, bei geänderten Bedingungen, etwa besserer Auftragslage, wieder ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen, sollte unbedingt eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, um nicht auf Gedeih und Verderb auf dieses vage Versprechen angewiesen zu sein. Sofern dann tatsächlich ein neuer Arbeitsvertrag zustande kommt, kann die Klage jederzeit zurückgenommen werden, wodurch die Angelegenheit erledigt wäre.
Beim Arbeitsgericht gibt es in erster Instanz keine Kostenerstattung. Dies bedeutet, daß jeder seine Kosten selbst tragen muß unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites. Auch wenn Sie den Prozeß voll gewinnen, müssen Sie also immer die Kosten Ihres Rechtsanwaltes tragen.
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat (sogenannte Familien-Rechtsschutzversicherung), kann im Falle einer Kündigung problemlos einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit seiner Vertretung beauftragen, da die Rechtsschutzversicherung alle dem Arbeitnehmer entstehenden Kosten trägt (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Zeugengelder, Gutachterkosten etc.).
Wer lange genug Mitglied in einer Gewerkschaft ist, erhält von dort aufgrund der gezahlten Beiträge Rechtsschutz, in der Regel durch die dortigen Gewerkschaftssekretäre, ohne daß ihm weitere Kosten entstehen.
Wer weder rechtsschutzversichert ist noch Mitglied in einer Gewerkschaft, kann bei geringem Vermögen und niedrigem Einkommen Prozeßkostenhilfe erhalten, was bedeutet, daß die Kosten der Rechtsvertretung ganz oder teilweise vom Land getragen werden.
Zuletzt gibt es noch die Möglichkeit, bei der Antragstelle des Arbeitsgerichtes vorzusprechen. Dort wird dann eine Kündigungsschutzklage entsprechend den notwendigen Formalien für den Rechtssuchenden kostenlos zu Protokoll genommen. In der mündlichen Verhandlung steht der Kläger dann allerdings ohne Rechtsbeistand da. |
| | veröffentlicht am 20.04.2004 in Brühl | |
| von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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