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Elternzeit - Wer hat Anspruch, wann und wie lange?

Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf sogenannte Elternzeit, wenn sie ihr Kind, mit dem sie in einem Haushalt leben, selbst betreuen und erziehen.
Elternzeit bedeutet unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht für einen oder beide Elternteile - also Mutter und Vater - im Regelfall bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit kann auch zwischen den Berechtigten aufgeteilt werden.
Der Antrag auf Elternzeit muß beim Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor Beginn der beabsichtigten Elternzeit gestellt werden, wenn diese gleich nach der Geburt des Kindes beginnen soll, ansonsten acht Wochen vor Beginn der beabsichtigten Elternzeit.

Der Arbeitnehmer kann die Dauer der Elternzeit (bis zu drei Jahren) selbst bestimmen. Der Arbeitgeber muß dies akzeptieren. Aber auch der Arbeitnehmer ist an seine eigene Festlegung gebunden, kann also später grundsätzlich keine Verkürzung oder Verlängerung der Elternzeit mehr verlangen.

Ab Beantragung der Elternzeit (maximal acht Wochen vor dem Beginn) und während der gesamten Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen, auch nicht in Kleinbetrieben, für die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Der Arbeitnehmer darf trotz Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (bis maximal 30 Stunden pro Woche), bei einem anderen Arbeitgeber aber nur mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers.

Nach der Elternzeit kann der Arbeitgeber Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen wie zuvor verlangen.

Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, daß seine Wochenarbeitszeit nach seiner Wahl auf 15 bis 30 Stunden verringert wird, wenn im Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, die der Arbeitgeber beweisen müßte.

Besteht danach ausnahmsweise kein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung, muß der Arbeitnehmer entweder wieder im Umfang seiner früheren Wochenarbeitszeit arbeiten (also etwa 40 Stunden pro Woche) oder er muß - wenn er das wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes nicht kann - sein Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung beenden (drei Monate zum Ende der Elternzeit) oder mit seinem Arbeitgeber einen sogenannten Aufhebungsvertrag schließen. In einer solchen Notlage darf dann die Bundesagentur für Arbeit ausnahmsweise keine Sperrfrist verhängen.

veröffentlicht am 02.03.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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