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Feststellung als Schwerbehinderter (Teil II)

Abgesehen von der Schwerbehinderung selbst können besondere Merkzeichen, z. B. das Merkzeichen „G“ bei erheblicher Beeinträchtigung im Straßenverkehr, das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderungen, das Merkzeichen „B“ für Notwendigkeit der ständigen Begleitung sowie weitere Merkzeichen beantragt werden.

Mit diesen Merkzeichen können verschiedenartige besondere Nachteilsausgleiche gewährt werden.

Sofern auf den Antrag hin ein Bescheid des Versorgungsamtes ergeht, mit dem man nicht zufrieden ist (weil z. B. auch die eigenen Ärzte den Behinderungsgrad höher einschätzen) sollte man unbedingt binnen der einmonatigen Widerspruchsfrist, die ab Zustellung des Bescheides läuft, Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch kann, muß aber nicht, begründet werden. Gegen einen dann ggf. ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man binnen eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht erheben (für hier Wohnende ist das Sozialgericht Köln zuständig). Anwaltszwang herrscht für dieses Verfahren nicht, allerdings hat nur ein Rechtsanwalt ein umfassendes Akteneinsichtsrecht.

Sofern man rechtsschutzversichert ist, trägt die Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten, die ab Klageerhebung entstehen, nicht also die vorher entstehenden etwaigen Anwaltsgebühren im Vor- bzw. Widerspruchsverfahren.

Das Sozialgericht klärt den Sachverhalt auf und beauftragt häufig medizinische Sachverständige, die die medizinische Bewertung des Versorgungsamtes überprüfen.

Ist eine Entscheidung über die Behinderung bereits rechtskräftig, kann jederzeit bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse ein Änderungsantrag beim Versorgungsamt gestellt werden. Auch diesen Änderungsantrag kann man in der Bürgerberatung der jeweiligen Rathäuser erhalten.

veröffentlicht am 16.02.2005 in Brühl

von RA´in Sylvia Kahle,
Fachanwältin für Sozialrecht

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