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Feststellung als Schwerbehinderter (Teil I)
Jeder, egal ob Kind oder Greis, Deutscher oder Ausländer, erwerbstätig oder nicht, hat einen Rechtsanspruch auf Feststellung seines Behinderungsgrades durch den Staat, hier das Land Nordrhein-Westfalen. Voraussetzung für den Anspruch ist lediglich, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung in Deutschland hat. Erforderlich hierfür ist in Köln und Umgebung ein schriftlicher Antrag beim Versorgungsamt Köln, 50730 Köln, auf einem amtlichen Formular, das in der Regel die Bürgerberatungsstellen der Rathäuser bereithalten. Das Verfahren ist kostenfrei und richtet sich grundsätzlich nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuches. Aufgrund eines derartigen schriftlichen Antrages, in dem sämtliche Leiden und Behinderungen möglichst vollständig angegeben werden sollten, trifft das Versorgungsamt eigene Ermittlungen; insbesondere holt es ärztliche Befundberichte bei den im Formular angegebenen Ärzten/Kliniken etc. ein. Sodann werden für die verschiedenen Leiden vom Versorgungsamt einzelne Grade der Behinderung gebildet, die zu einem Gesamtbehinderungsgrad zusammengefasst werden. Dies geschieht in Anwendung der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, Ausgabe 2004“.
Zu beachten ist, daß Einzelgrade der Behinderung nicht etwa addiert werden, sondern der Gesamtbehinderungsgrad nur durch Erhöhung des höchsten Grades der Einzelbehinderung erfolgt.
Liegt der Gesamtbehinderungsgrad bei 50 oder mehr, spricht man von Schwerbehinderung. Ein Schwerbehinderter kann im Berufsleben und sonstigen Leben diverse Nachteilsausgleiche erhalten, wobei für Arbeitnehmer am wichtigsten der besondere Kündigungsschutz und 5 Tage mehr Urlaub, derzeit auch noch die Möglichkeit mit 60 -bei Vorliegen der übrigen rentenrechtlichen Voraussetzungen- in Rente zu gehen, sind. Für alle Behinderungen können Einkommensteuervorteile geltend gemacht werden.
Der unterste Grad der Behinderung ist 20. Darüber hinaus können Personen, bei denen der Grad der Behinderung weniger als 50, aber wenigstens 30 beträgt, bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten stellen, sofern der Behinderte ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. |
| veröffentlicht am 09.02.2005 in Brühl
von RA´in Sylvia Kahle | |
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