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Was tun beim Arbeitsunfall? (Teil II)
Eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bekommt nur der, dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 gemindert ist. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom Hundert erhält man somit keine Rente.
Sofern jedoch später ein weiterer Arbeitsunfall hinzu kommt, und zwar in rentenberechtigendem Grade, kann auch der alte 10ner Grad hinzugerechnet werden. Hieran sollte man denken und die alten Unterlagen immer aufbewahren.
Die Unfallversicherung zahlt bei Tod des Versicherten auch Renten an Witwen und Waisen, so daß auch in diesem Fall Anträge bei der Berufsgenossenschaft gestellt werden müssen.
Sofern die Berufsgenossenschaft eine Rente ablehnt oder zu niedrig festsetzt, sollte unbedingt binnen der einmonatigen Widerspruchsfrist ab Zustellung des Bescheides Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch braucht nicht begründet zu werden; entscheidend ist, daß die Frist gewahrt ist und mit wenigstens einem Satz Widerspruch eingelegt wird.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, der auf den Widerspruch hin häufig ergeht, kann Klage vor dem zuständigen Sozialgericht -für hier wohnende- Köln erhoben werden. Die Klage muß allerdings auch binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides eingelegt werden. Anwaltszwang besteht hierfür nicht.
Im Sozialgerichtsverfahren ist der Richter verpflichtet, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Wenn ein Kläger ihm genügend Tatsachen -Ärzte, Zeugen etc.- benennt, geht der Richter von sich aus der Sache nach, holt Befundberichte der Ärzte und Krankenhäuser ein, hört Zeugen - etwa zum Unfallgeschehen selbst - und holt dann, wenn die Unfallfolgen nicht klar sind bzw. nicht klar ist, ob eine Schädigung im rentenberechtigten Grade vorliegt, ein oder mehrere meist medizinische Sachverständigengutachten ein.
Das Gericht ist dann allerdings in seiner Entscheidung an die Ergebnisse der Sachverständigengutachten gebunden. |
| veröffentlicht am 02.02.2005 in Brühl
von RA´in Sylvia Kahle | |
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