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Was tun beim Arbeitsunfall? (Teil I)

Nahezu alle Arbeitnehmer, Schüler, Studenten, Kindergartenkinder sowie viele andere Personen, auch ehrenamtlich oder unentgeltlich Tätige haben, wenn sie einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden, durch Gesetz geregelt im Sozialgesetzbuch VII- einen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung. In der Regel verbirgt sich hinter der gesetzlichen Unfallversicherung eine Berufsgenossenschaft, die für den jeweiligen zuständigen Berufszweig tätig ist. Nach einem Arbeitsunfall sollten die Betroffenen dafür sorgen, daß der Arbeitgeber oder sie selber den Unfall sofort bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Die Berufsgenossenschaft bezahlt nicht nur die Heilbehandlung, die auch Reha-Maßnahmen umfaßt, sondern erbringt auch diverse andere Leistungen, nicht zuletzt zahlt sie Verletztengeld und -wenn nach der 26. Woche nach dem Arbeitsunfall die Erwerbsfähigkeit mindestens um 20 Prozent gemindert ist- auch Verletztenrente. Die Verletztenrente errechnet sich nach zwei Faktoren, nämlich dem früheren Jahresarbeitsverdienst und der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wobei egal ist, ob der Verletzte tatsächlich einen Lohnausfall hat oder nicht. Es handelt sich somit um eine abstrakte Schadensberechnung.

Das Bundessozialgericht hat insoweit folgende Prüfungspunkte vorgeschlagen:

a) Zunächst ist festzustellen, welche körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Folgen des Arbeitsunfalls beeinträchtigt wor-den sind,

b) danach ist festzustellen, inwieweit diese Beeinträchtigungen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindern,

c) schließlich ist zu gewichten, welchen Anteil die verminderten Ar-beitsmöglichkeiten am gesamten Erwerbsleben haben, was den Prozentrahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt.

Hierbei ist zwischen der Minderung der Erwerbsfähigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung und der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Schwerbehindertenrecht zu unterscheiden. Bei der Schwerbehinderung werden alle Leiden ‑nicht nur die unfallbedingten Leiden- bewertet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Unfallversicherung ist wesentlich enger auf die Beeinträchtigung im Erwerbsleben bezogen als der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht, der die Teilhabe an der Gesellschaft in Freizeit und Arbeit bewertet.

veröffentlicht am 26.01.2005 in Brühl

von RA´in Sylvia Kahle,
Fachanwältin für Sozialrecht

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