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Befristete Arbeitsverträge - Anspruch auf Festanstellung?
Immer mehr Arbeitgeber stellen neue Mitarbeiter nur noch auf der Basis befristeter Arbeitsverträge ein. Dies bedeutet, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Tag der Befristung endet, ohne daß es einer Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf. Für Arbeitnehmer stellt sich deshalb mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses die Frage, wie lange sie neue Befristungen noch hinnehmen müssen und ob oder wann sie eine Festanstellung verlangen können.
Dabei ist zu unterscheiden:
Ohne sachlichen Grund dürfen neue Arbeitsverhältnisse höchstens zwei Jahre befristet werden, bei neu gegründeten Unternehmen höchstens vier Jahre.
Mit sachlichem Grund können Arbeitsverhältnisse grundsätzlich immer wieder neu wirksam befristet werden, z. B.
- wenn der Bedarf des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht oder
- der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer vertreten soll (etwa bei Krankheit oder Elternzeit) oder
- die Beschäftigung des Arbeitnehmers zunächst probeweise erfolgen soll oder
- die Befristung im Anschluß an eine Ausbildung erfolgt oder
- die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde oder
- die Befristung wegen beschränkter Haushaltsmittel, durch die das Arbeitsverhältnis finanziert wird, erfolgt.
Die weit verbreitete Meinung, nach drei befristeten Arbeitsverträgen hintereinander (sogenannten Kettenarbeitsverträgen) könne immer eine Festsanstellung verlangt werden, ist also nicht richtig.
Die Arbeitsgerichte können allerdings überprüfen, ob ein sachlicher Grund die Befristung des letzten Arbeitsverhältnisses rechtfertigte oder vom Arbeitgeber nur vorgeschoben wurde, um den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umgehen. Dabei gilt, je häufiger das Arbeitsverhältnis durch neue Befristungen verlängert wurde, um so höher sind die Anforderungen der Gerichte an die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Ist die Befristung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Wichtig ist dabei: Eine Klage auf unbefristete Weiterbeschäftigung muß spätestens innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingegangen sein. |
| | veröffentlicht am 19.01.2005 in Brühl | |
| von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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