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Kündigung trotz Krankheit?
Immer wieder kann man in Zeitungen lesen, daß Arbeitsverhältnisse bei Erkrankung des Arbeitnehmers nicht gekündigt werden dürften. So ist bei vielen Arbeitnehmern die feste Überzeugung entstanden, daß nach Abgabe der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jede Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig sei. Arbeitnehmer, die aktuell eine Kündigung befürchten, wenden sich deshalb häufig an ihren Arzt, der sie krankschreiben soll, um sich so vor einer Kündigung zu schützen.
Diese Rechtsansicht ist falsch und sogar gefährlich für den Arbeitnehmer:
Richtig ist, daß eine Erkrankung des Arbeitnehmers den Arbeitgeber in keiner Weise hindert, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Eine Kündigung während der Erkrankung ist also immer zulässig, kann aber aus anderen Gründen unwirksam sein. Nur eine Kündigung wegen der Erkrankung ist in aller Regel unwirksam, weil eine Erkrankung grundsätzlich keinen Kündigungsgrund darstellt.
Dem Arbeitgeber ist nämlich zuzumuten, die Krankheitszeiten des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer zu überbrücken, notfalls mit Aushilfskräften.
In Ausnahmefällen kann aber sogar wegen der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gekündigt werden, nämlich dann, wenn die betrieblichen Interessen infolge der Erkrankung des Arbeitnehmers unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies kann in Betracht kommen,
- wenn der Arbeitnehmer auf Dauer arbeitsunfähig ist oder
- der Arbeitnehmer immer wieder für kurze Zeit arbeitsunfähig erkrankt (z. B. sogenannter blauer Montag) oder
- der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung krankheitsbedingt nur noch eingeschränkt erbringen kann.
Also: Wer darauf vertraut, daß eine zugegangene Kündigung wegen seiner Erkrankung per se unwirksam oder sogar nichtig sei und die Kündigung deshalb weggeworfen werden könne, verliert seinen Arbeitsplatz! Jeder Arbeitnehmer ist gut beraten, der eine Kündigung sofort nach Erhalt auf Rechtsfehler überprüfen läßt. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann nur das Gericht feststellen. Nach der gesetzlichen Klagefrist von drei Wochen (ab Erhalt der Kündigung und nicht nach Auslaufen der Kündigungsfrist!) wird eine Kündigung grundsätzlich wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war. |
| | veröffentlicht am 12.01.2005 in Brühl | |
| von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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