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Ruhenszeiten, Sperrzeiten und Erstattungspflichten beim Arbeitslosengeld

Bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden oft Fehler gemacht, die zu massiven Nachteilen beim Arbeitnehmer, aber auch beim Arbeitgeber führen können:

Wird z. B. die Kündigungsfrist abgekürzt und dafür eine Abfindung gezahlt, so wird eine sogenannte Ruhenszeit zu Lasten des Arbeitnehmers angeordnet. D. h., der Arbeitslosengeldanspruch entsteht erst nach Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist. Je nach Dauer der Kündigungsfrist muß der Arbeitnehmer also über Monate ohne Arbeitslosengeld auskommen. Außerdem ist der Arbeitnehmer nicht krankenversichert!

Der Arbeitnehmer, der an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses irgendwie mitwirkt, muß zudem mit einer Sperrfrist rechnen. Das bedeutet, das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich in den ersten 12 Wochen gesperrt und die Anspruchsdauer insgesamt um ein Viertel gekürzt!

Neben der Eigenkündigung des Arbeitnehmers führen daher regelmäßig alle Aufhebungsverträge und alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung zur Verhängung einer Sperrfrist. Ausnahmen: Sogenannter wichtiger Grund, z. B. Dauerkrankheit des Arbeitnehmers oder Vergleich beim Arbeitsgericht.

Ab dem 01.01.2005 sind zu Lasten der Arbeitgeber auch die Erstattungspflichten beim Arbeitslosengeld verschärft: Wird einem 55-jährigen Arbeitnehmer gekündigt, muß der Arbeitgeber in bestimmten Fällen das Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit für 32 Monate erstatten, das der Arbeitnehmer bezieht! Erhält der Arbeitnehmer z. B. 1.200,00 Euro Arbeitslosengeld, müßte der Arbeitgeber bis zu 38.400,00 Euro an die Agentur für Arbeit zurückzuzahlen.

In allen vorgenannten Fällen sollte also unbedingt vor irgendwelchen Vereinbarungen bzw. vor der Kündigung fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden.

veröffentlicht am 05.01.2005 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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