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Alle Jahre wieder - Rechtsfragen zum Weihnachtsgeld
Jedes Jahr, wenn es auf Weihnachten zugeht, stellen sich die Fragen rund ums Weihnachtsgeld wieder neu:
Arbeitnehmer wollen meist wissen, ob ihnen Weihnachtsgeld zusteht oder ob sie dieses eventuell später zurückzahlen müssen. Arbeitgeber wollen oft wissen, ob sie Weihnachtsgeld zahlen müssen, obwohl es dem Betrieb wirtschaftlich nicht mehr so gut geht.
Dazu gilt grundsätzlich: Nach dem Gesetz gibt es keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld (sogenannte Sonderzuwendung).
Ein solcher Anspruch kann sich aber ergeben
- durch Tarifvertrag, wenn hierin zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband die Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausgehandelt wurde und dieser Tarifvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung findet,
- durch Betriebsvereinbarung, die zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ausgehandelt wird und in der ein Weihnachtsgeldanspruch normiert ist,
- durch Arbeitsvertrag, also dem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar, der natürlich auch einen Anspruch auf Weihnachtsgeld vorsehen kann,
- durch betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber wenigstens dreimal hintereinander (ohne sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt) Weihnachtsgeld gezahlt hat und so den Eindruck erweckt hat, daß er immer Weihnachtsgeld zahlen wird,
- aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn der Arbeitgeber einigen Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlt, anderen aber aus willkürlichen Gründen nicht.
Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld, ist oft zulässig geregelt, daß das Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen zurückzuzahlen ist, etwa bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. des Folgejahres. Will ein Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zustehende Weihnachtsgeld nicht mehr zahlen, etwa weil es ihm wirtschaftlich schlecht geht, kann er dieses Ziel - wenn überhaupt - nur durch Kündigung oder sogenannte Änderungskündigung erreichen. Allein die schlechte Ertragslage rechtfertigt also kein einseitiges Streichen oder Reduzieren des Weihnachtsgeldes |
| | veröffentlicht am 10.11.2004 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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