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Das Arbeitszeugnis - worauf es ankommt

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis erteilen. Über den Inhalt von Arbeitszeugnissen wird viel gestritten, weil der gekündigte Arbeitnehmer häufig glaubt, daß von dem Zeugnis sein weiteres berufliches Fortkommen entscheidend abhängt.

Tatsächlich dürfte aber die Bedeutung von Arbeitszeugnissen stark überschätzt werden, da Arbeitgeber bei Einstellung in der Regel davon ausgehen, daß in Arbeitszeugnissen die Leistungen des Arbeitnehmers übertrieben gut dargestellt werden, so daß andere Gesichtspunkte wie beruflicher Lebenslauf, Berufserfahrung, Fremdsprachenkenntnisse und der Eindruck im Vorstellungsgespräch meist bedeutender sind als Arbeitszeugnisse.

Arbeitszeugnisse werden deshalb von Arbeitgebern oft nur im Hinblick auf Auffälligkeiten durchgesehen, insbesondere unter dem Aspekt negativer Mitteilungen. Z. B. bedeutet die Formulierung, der Arbeitnehmer habe im großen und ganzen zufriedenstellend gearbeitet, daß seine Leistungen mangelhaft waren und die Formulierung, die Arbeitnehmerin sei mit Kollegen und Kunden sehr kommunikativ gewesen, daß sie geschwätzig war, statt zu arbeiten.

Arbeitnehmer sollten also darauf bestehen, daß ihr Zeugnis zum einen formal in Ordnung ist (Kopfblatt des Arbeitgebers, Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Original Unterschriften des Geschäftsführers oder der autorisierten Person), die wesentlichen Tätigkeiten klar und übersichtlich aufgelistet werden und schließlich die Leistungsbeurteilung gut ausfällt. Hierzu wird üblicherweise die Formulierung verwandt, daß der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigt hat.

Ist das Zeugnis in formaler Hinsicht oder inhaltlich nicht in Ordnung, hat der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses, der durch Klage beim Arbeitsgericht erfolgreich durchgesetzt werden kann. Wer nicht sicher ist, ob das erteilte Zeugnis in Ordnung ist oder verschlüsselte negative Mitteilungen enthält, sollte einen Rechtsanwalt um Prüfung bitten.

veröffentlicht am 27.10.2004 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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