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Kündigung! Und jetzt?
Arbeitnehmer, die eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, müssen schnell reagieren:
Der gekündigte Arbeitnehmer muß sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden, da ansonsten sein Arbeitslosengeld gekürzt wird.
Der gekündigte Arbeitnehmer sollte sofort prüfen, ob es sinnvoll ist, vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Kündigungsschutz besteht dann,
- wenn das Arbeitsverhältnis mindestens seit 6 Monaten besteht
und
- der gekündigte Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeitet, der mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und er schon vor dem 01.01.2004 eingestellt wurde
oder
- der gekündigte Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeitet, der mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und er erst nach dem 01.01.2004 eingestellt wurde.
Kündigungsschutz bedeutet, daß der Arbeitgeber neben der zu beachtenden Kündigungsfrist auch einen Kündigungsgrund angeben muß, der vor dem Arbeitsgericht Bestand hat, z. B. Rationalisierungsmaßnahmen wodurch Arbeitsplätze wegfallen.
Daneben muß der Arbeitgeber noch im Rahmen der sogenannten Sozialauswahl prüfen, ob andere Arbeitsverhältnisse vorrangig gekündigt werden müssen. Hier kommt es dann auf Aspekte wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder sonstige soziale Merkmale an.
Fehlt ein Kündigungsgrund oder war die Sozialauswahl fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam und der Arbeitnehmer kann Weiterbeschäftigung verlangen. Meistens einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht aber auf Zahlung einer Abfindung.
Ob eine Kündigung begründet ist oder nicht, kann nur ein Rechtskundiger beurteilen. Auch der beste Rechtsanwalt kann aber nur etwas für Sie tun, wenn Sie ihn innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung um Rat fragen. Wer diese Ausschlußfrist versäumt, kann weder auf Weiterbeschäftigung noch auf Zahlung einer Abfindung hoffen. |
| | veröffentlicht am 18.08.2004 in Brühl | |
| von RA Herrn Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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