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Fragen zu Urlaub und Urlaubsgeld

- Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub, auch Teilzeitbeschäftigte, insbesondere "Minijobber", frühestens aber nach 6 Monaten seit Arbeitsbeginn.

- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei Vollzeitbeschäftigten 24 Werktage pro Jahr. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gibt es aber meist mehr Urlaub.

- Der Arbeitnehmer kann den Zeitraum seines Urlaubes grundsätzlich frei wählen, muß diesen aber beantragen und darf den Urlaub erst antreten, wenn dem Antrag entsprochen wurde. Notfalls muß der Urlaub eingeklagt werden.

- Einseitiger Urlaubsantritt gilt als unentschuldigtes Fehlen und berechtigt den Arbeitgeber (nach Abmahnung) zur fristlosen Kündigung.

- Das Gleiche gilt bei Überziehen des Urlaubes durch den Arbeitnehmer.

- Bei Krankheit im Urlaub wird der Urlaub gutgeschrieben gegen Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

- Der Urlaub muß in dem Kalenderjahr genommen werden, in dem er entsteht. Der Urlaub kann nur ausnahmsweise auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

- Ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nach dem Gesetz grundsätzlich nicht, kann sich aber aus einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

- Je nach Vereinbarung kann das Urlaubsgeld als Einmalbetrag oder als Teilbetrag pro Urlaubstag oder Gratifikation für Betriebstreue gezahlt werden.

veröffentlicht am 14.07.2004 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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