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Sorgerecht und Wechselmodell

Eltern können nach einer Trennung einvernehmlich regeln, dass ihr Kind/ihre Kinder abwechselnd bei beiden Elternteilen leben und von diesen betreut werden.

Sofern die Eltern die gleichen Betreuungsanteile haben, besteht unterhaltsrechtlich für die Kinder eine beiderseitige Barunterhaltspflicht. Problematisch wird das Wechselmodell dann, wenn sich ein Elternteil hiervon lösen möchte. Das OLG Düsseldorf musste nun einen Fall entscheiden, in dem die Eltern mangels beiderseitiger Kooperation - diese ist beim Wechselmodell natürlich zwingend erforderlich - unzufrieden mit der Situation waren und jeweils die alleinige Sorge für das Kind bei Gericht beantragten. Es wurde dann ein Sachverständigengutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, das Wechselmodell entspreche dem Kindeswohl am besten. Nachdem sich der Vater sodann zur Fortsetzung des Wechselmodells bereit erklärt hatte, die Mutter dies jedoch ablehnte, wurde dem Vater die alleinige elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen. Das Gericht entschied, dass gegen den Willen eines Elternteils das Betreuungswechselmodell im Rahmen einer Sorgerechtsregelung nicht gerichtlich angeordnet werden kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Anordnung eines Wechselmodells gesetzlich nicht vorgesehen ist, zum anderen aber auch aus praktischen Erwägungen, da die beiderseitige Kooperationsbereitschaft und Fähigkeit nicht vorhanden war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2011, Aktenzeichen II-8 UF 189/10).

Fazit: Ein Elternteil, der das bisher praktizierte Wechselmodell ablehnt, sollte sich gut überlegen, ob er einen Sorgerechtsantrag stellt, da dies auch dazu führen kann, dass er die elterliche Sorge ganz verliert.

veröffentlicht am 02.11.2011 in Brühl

von Frau RA´in Sylvia Kahle,
Fachanwältin für Familienrecht

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