Kündigungsschutz
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer bedeutet, daß der Arbeitgeber bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses neben der zu beachtenden Kündigungsfrist auch einen anerkannten Kündigungsgrund darlegen und beweisen muß, der vom Arbeitsgericht im vollen Umfang überprüft werden kann.
Hält das Arbeitsgericht den Kündigungsgrund nicht für stichhaltig, wird die Kündigung für unwirksam erklärt und der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer weiter beschäftigen.
Das Kündigungsschutzgesetz stellt aber einige Voraussetzungen auf:
- Zum einen muß das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestehen. Am letzten Tag dieser 6-monatigen Wartefrist kann der Arbeitgeber also noch ohne Kündigungsgrund fristgerecht kündigen.
- Zum anderen müssen im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begründet wurde. Vor diesem Stichtag hatten Arbeitnehmer schon Kündigungsschutz in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern. Deshalb behalten diese Arbeitnehmer trotz der gesetzlichen Neuregelung Kündigungsschutz, es sei denn, die Zahl der Beschäftigten fällt später unter 5. Dann hätte kein Arbeitnehmer im Betrieb mehr Kündigungsschutz.
- Arbeitnehmer in sogenannten Kleinbetrieben erreichen also nie den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, auch wenn sie schon jahrelang im selben Betrieb arbeiten. Wird allerdings vom Arbeitgeber willkürlich gekündigt, kann sich der betroffene Arbeitnehmer gleichwohl gegen eine solche Kündigung wehren.
Ihr Ansprechpartner:
Herr Rechtsanwalt Poëtes, Fachanwalt für Arbeitsrecht
