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Aufhebungsvertrag / Aufhebungsverträge

Arbeitsverträge werden in der Regel durch Kündigung beendet, können aber auch durch Aufhebungsverträge in gegenseitigem Einvernehmen beendet werden.

Bei Arbeitgebern ist manchmal unbekannt,

  • daß Aufhebungsverträge schriftlich abgesetzt werden müssen, um wirksam zu werden
  • daß Aufhebungsverträge vom Arbeitnehmer angefochten werden können, wenn z. B. dem Arbeitnehmer mit Kündigung für den Fall der Nichtunterzeichnung gedroht wird, ohne daß ein Kündigungsgrund vorliegt
  • daß auch bei Aufhebungsverträgen eine Erstattungspflicht gegenüber dem Arbeitsamt eintreten kann, wenn das Arbeitsverhältnis eines älteren Arbeitnehmers beendet wird.

Arbeitnehmer sollten wissen,

  • daß Aufhebungsverträge in der Regel zu Nachteilen bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld führen, weil eine Sperrfrist bis zu 12 Wochen verhängt werden kann
  • daß auf keinen Fall im Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigung abgekürzt werden darf, da ansonsten die Zahlung des Arbeitslosengeldes ausgesetzt werden kann (Ruhenszeit)
  • daß es prinzipiell günstiger ist, es auf eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung ankommen zu lassen, um sich dann nach Erhalt der Kündigung mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung etc. zu einigen.

Wegen der Risiken von Aufhebungsverträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte vor Unterzeichnung in jedem Fall ein rechtskundiger Ratgeber eingeschaltet werden.


Ihr Ansprechpartner:

Herr Rechtsanwalt Poëtes, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Brühl
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